Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2001 - Aktenzeichen 23 U 18/01
DRsp Nr. 2002/2841
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater
Gemäß § 68StBerG verjährt der vertragliche Anspruch gegen einen Steuerberater in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Dieser entsteht regelmäßig nicht erst mit der Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit eines Steuerbescheids, sondern bereits dadurch, dass die Finanzbehörde mit seinem Erlass ihren hauptsächlichen Entscheidungsprozess zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschließt, den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert und die Grundlage für die Verwirklichung dieses Anspruchs schafft. Die Schaffung dieser Grundlage ist bereits mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids, also mit dessen Zugang vollendet Nur bei begründeten Zweifeln bleibt der in Regress genommene Steuerberater zum vollen Nachweis des Zeitpunktes des Zugangs des den Vermögensschaden auslösenden Steuerbescheids verpflichtet. Seine Position ist vergleichbar mit der der Finanzbehörde, die sich auf die Fiktion des § 122 Abs. 2AO beruft. Auch ihr gegenüber sind nur begründete Zweifel am Zugang des Steuerbescheids erheblich.