OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2001
23 U 18/01
Normen:
EstG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 18 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 218 Abs. 1 § 122 § 122 Abs. 2 § 108 Abs. 2 ; StBerG § 68 ; BGB § 209 Abs. 1 § 211 § 217 § 208 § 202 Abs. 1 § 278 § 284 § 288 ; ZPO § 253 Abs. 1 § 270 Abs. 3 § 92 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 213
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 407/99

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2001 - Aktenzeichen 23 U 18/01

DRsp Nr. 2002/2841

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

Gemäß § 68 StBerG verjährt der vertragliche Anspruch gegen einen Steuerberater in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Dieser entsteht regelmäßig nicht erst mit der Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit eines Steuerbescheids, sondern bereits dadurch, dass die Finanzbehörde mit seinem Erlass ihren hauptsächlichen Entscheidungsprozess zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschließt, den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert und die Grundlage für die Verwirklichung dieses Anspruchs schafft. Die Schaffung dieser Grundlage ist bereits mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids, also mit dessen Zugang vollendet Nur bei begründeten Zweifeln bleibt der in Regress genommene Steuerberater zum vollen Nachweis des Zeitpunktes des Zugangs des den Vermögensschaden auslösenden Steuerbescheids verpflichtet. Seine Position ist vergleichbar mit der der Finanzbehörde, die sich auf die Fiktion des § 122 Abs. 2 AO beruft. Auch ihr gegenüber sind nur begründete Zweifel am Zugang des Steuerbescheids erheblich.

Normenkette:

EstG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 18 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 218 Abs. 1 § 122 § 122 Abs. 2 § 108 Abs. 2 ; StBerG § 68 ; BGB § 209 Abs. 1 § 211 § 217 § 208 § 202 Abs. 1 § 278 § 284 § 288 ; ZPO § 253 Abs. 1 § Abs. § § Nr. § ;