FG München - Beschluss vom 29.10.2009
1 V 2483/09
Normen:
FGO § 114; FGO § 102; AO § 109;

Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung

FG München, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 1 V 2483/09

DRsp Nr. 2010/11771

Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung

1. Der Steuerpflichtige hat keinen Anordnungsanspruch, dass die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert wird, weil er Schwierigkeiten hat, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. 2. Vielmehr sieht § 162 AO in solchen Fällen eine Schätzung vor. Zu schätzen ist nach § 162 Abs. 2 S. 1 AO insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. Dem Steuerpflichtigen ist in solchen Fällen zuzumuten, eine Steuererklärung auf Grundlage einer eigenen Schätzung abzugeben.

Normenkette:

FGO § 114; FGO § 102; AO § 109;

Tatbestand:

I.