FG München - Urteil vom 27.11.2009
6 K 2324/08
Normen:
FGO § 65 Abs. 1; FGO § 56;

Verspätete Bezeichnung des Klagegegenstands; Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG München, Urteil vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 6 K 2324/08

DRsp Nr. 2010/15451

Verspätete Bezeichnung des Klagegegenstands; Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Das Gericht muss in die Lage sein, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. 2. Für ein Wiedereinsetzungsbegehren nach § 56 FGO ist die Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich Art. und Schwere der Erkrankung sowie die Regelung der Vertretung ergeben. Für den Fall der Erkrankung gilt die Fristversäumung als entschuldigt, wenn es dem Erkrankten unmöglich oder unzumutbar war, die in einer Fristsache notwendigen Überlegungen anzustellen bzw. eine sachgemäße Beratung durch Dritte in Anspruch zu nehmen oder die fristwahrende Handlung selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dies ist nur der Fall, wenn die Krankheit plötzlich eingetreten und/oder so schwer war, dass der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande war.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1; FGO § 56;

Tatbestand:

I.