Ab 1.7.2021 müssen Verkäufte, die beispielsweise im Online-Handel an Verbraucher in der EU grenzüberschreitend geliefert werden, im Bestimmungsland versteuert werden. Ausgenommen sind nur Verkäufe bis zu einem Schwellenwert von 10.000 € pro Jahr für alle Verkäufe ins EU-Ausland. Allerdings können Versender über das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren jetzt auch alle Verkäufte zentral beim Bundeszentralamt für Steuern anmelden und die fällige Umsatzsteuer zahlen. Dipl.-Finw. (FH) Daniel Denker erkläutert die Neuregelung und die praktische Anwendung.
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