FG München - Urteil vom 11.11.2009
14 K 4319/06
Normen:
FGO § 57; HGB § 131;

Vollbeendigung einer Gesellschaft; unzulässige Klage

FG München, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 14 K 4319/06

DRsp Nr. 2010/6478

Vollbeendigung einer Gesellschaft; unzulässige Klage

Eine von der vollbeendeten Personengesellschaft erhobene Klage ist grundsätzlich unzulässig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 57; HGB § 131;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2002.

Am 16. Oktober 2002 wurde zwischen der Klägerin sowie der Firma V ein Kaufvertrag über 10.000 Stück Surfstations zu einem Stückpreis von 20 EUR zusätzlich gesetzlicher Mehrwertsteuer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung in dem gegenwärtigen Zustand "wie sie sind" geschlossen (vgl. Bl. 7 Umsatzsteuerakten des Finanzamts - FA -). Mit Unterzeichnung des Vertrages sollte der Verkäufer die im Anwesen L lagernden Surfstations an den Käufer übergeben. Der Kaufpreis wurde dem Käufer gestundet, bis er die erworbene Ware weiterveräußern konnte, längstens bis zum 31. Dezember 2003. Für die Klägerin wurde der Kaufvertrag durch den Geschäftsführer G unterzeichnet. Weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin war X.

Am 15. März 2003 reichte die Klägerin eine Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Kalendervierteljahr 2002 ein, in der steuerpflichtige Umsätze von 200.000 EUR erklärt wurden