FG Hamburg - Urteil vom 27.11.2007
3 K 75/07
Normen:
AO § 2 ; AO § 129 ; AO § 163 ; AO § 175a ; DBA Israel Art. 21 ; FGO § 6 ; FGO § 51 ; FGO § 62 Abs. 3 Satz 3 ; FGO § 62 Abs. 3 Satz 6 ; FGO § 65 Abs. 2 ; FGO § 110 ; FGO § 133a Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; GVG § 21e ; GVG § 21g ; OECD-MA Art. 25 ; StBerG § 3 Nr. 1 -3 ; ZPO § 42 ; ZPO § 45 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 962

Vollmacht-Ausschlussfrist ggü. Berufsvertreter - Befangenheit-Anhörungsrüge - DBA-Verständigungsverfahren

FG Hamburg, Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 3 K 75/07

DRsp Nr. 2008/5369

Vollmacht-Ausschlussfrist ggü. Berufsvertreter - Befangenheit-Anhörungsrüge - DBA-Verständigungsverfahren

1. Über die Unstatthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen einen der Endentscheidung vorausgehenden Beschluss (hier Zurückweisung des Befangenheitsantrags gegen den Berichterstatter) befindet das Gericht in der regulären Besetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anhörungsrüge; das heißt durch den Einzelrichter, wenn der Rechtsstreit nach dem Beschluss und vor der Anhörungsrüge auf ihn übertragen worden ist. 2. Nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die ausdrücklich gesetzlich geregelte Unstatthaftigkeit der Anhörungsrüge im Zwischenverfahren muss hierzu keine Schriftsatzfrist mehr eingeräumt werden. 3. Spätestens mit der Urteilsverkündung durch den Einzelrichter ist der mit der Anhörungsrüge gestellte weitere Befangenheitsantrag gegen die mit der Zurückweisung des vorigen Ablehnungsgesuchs gegen den Berichterstatter befasst gewesenen Richter unzulässig; der Einzelrichter kann dann den mit der unzulässigen Anhörungsrüge gestellten unzulässigen neuen Befangenheitsantrag zusammen mit dieser verwerfen.