BFH - Beschluss vom 14.10.2009
IX B 105/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 443
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 162/07

Voraussetzung für die Zulassung einer Revision und Darlegungsanforderungen hinsichtlich der Revisionszulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 14.10.2009 - Aktenzeichen IX B 105/09

DRsp Nr. 2010/1324

Voraussetzung für die Zulassung einer Revision und Darlegungsanforderungen hinsichtlich der Revisionszulassungsgründe

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. unter 2.) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen (zu 1.) liegt der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor.

1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht erforderlich. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der --dieselbe Rechtsfrage betreffenden-- Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 29. April 2008 IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350, unter 3., m.w.N.), also eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen vorliegt.