BFH - Urteil vom 06.12.2017
IX R 4/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 260, 155
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 236/14

Voraussetzungen der Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen IX R 4/17

DRsp Nr. 2018/3331

Voraussetzungen der Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht. 2. Die nicht durch eine tatsächliche Verwendung begründete (angebliche) Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um der Surrogationsbetrachtung zu genügen und den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. August 2016 4 K 236/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.