BFH - Beschluss vom 29.11.2017
VI B 45/17
Normen:
EStG § 3b, § 41b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 333
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3342/15

Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder NachtarbeitRechtsfolgen der unterbliebenen Behandlung als steuerfrei im Lohnstohnerabzugsverfahren

BFH, Beschluss vom 29.11.2017 - Aktenzeichen VI B 45/17

DRsp Nr. 2018/1643

Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit Rechtsfolgen der unterbliebenen Behandlung als steuerfrei im Lohnstohnerabzugsverfahren

1. NV: Werden nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt hat. 2. NV: Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; der Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung entfaltet im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers keine Bindungswirkung (Anschluss an BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786).

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2017 1 K 3342/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3b, § 41b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt —FA—) ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der —FGO—) zuzulassen.