BFH - Beschluss vom 16.12.2009
I B 76/09
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1135
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 178/05

Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei Veräußerung eines Grundstücks zum Buchwert an einen ausscheidenden Gesellschafter

BFH, Beschluss vom 16.12.2009 - Aktenzeichen I B 76/09

DRsp Nr. 2010/7420

Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei Veräußerung eines Grundstücks zum Buchwert an einen ausscheidenden Gesellschafter

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, die Revision sei wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen, da ihr das Finanzgericht (FG) das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) versagt habe. Das FG sei nicht auf ihre Argumentation eingegangen, der angemessene Fremdvergleichspreis für das veräußerte Grundstück lasse sich aus dem 14 Monate vor der Veräußerung liegenden Erwerb ableiten.