Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, die Revision sei wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen, da ihr das Finanzgericht (FG) das rechtliche Gehör (Art.
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