Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Die Revision wird zugelassen.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Die nach Klageerhebung ergangene Einspruchsentscheidung, mit welcher die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen wurden, wurde Gegenstand des Klageverfahrens; die Sachentscheidungsvoraussetzung des § 44 Abs. 1 FGO ist damit erfüllt (Levedag in Gräber, Kommentar zur FGO, 8. Aufl., § 46 Rz. 28, mit Rechtsprechungsnachweisen).
b) Die Klägerin ist gemäß § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt. Als Steuerschuldnerin (Vergütungsgläubigerin) ist sie materiell betroffen und damit berechtigt, gegen die Haftungsbescheide, welche sich gegen die Haftungsschuldnerin (Vergütungsschuldnerin) richten, Klage zu erheben (vgl. BFH-Urteil vom 10.3.1971 I R 73/67, BStBl II 1971, 589).
2. Die Klage ist aber unbegründet.
Die angefochtenen Haftungsbescheide sind wirksam, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
a) Die Haftungsbescheide sind nicht nichtig.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|