FG Hamburg - Beschluss vom 23.12.2003
III 299/01
Normen:
AO § 122 Abs. 5 ; FGO § 47 ; FGO § 53 ; FGO § 54 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 73 Abs. 2 ; VwZG § 4 ; VwZG § 5 ; ZPO § 175 ;

VwZG: Zustellung per Rückschein

FG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2003 - Aktenzeichen III 299/01

DRsp Nr. 2004/3300

VwZG : Zustellung per Rückschein

1. Bei der Berechnung gerichtlicher Fristen nach Zustellung per Einschreiben und Rückschein ist zu unterscheiden zwischen der Klagefrist nach Zustellung der außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung durch die Verwaltung gemäß AO i.V.m. VwZG einerseits und Fristen nach gerichtlichen Zustellungen gemäß FGO i.V.m. ZPO andererseits; es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob nach VwZG die Drei-Tage-Frist ab Postaufgabe oder - wie in der ZPO - das Rückscheins-Datum gilt. 2. Für die notwendige Klageverbindung genügt es, dass die Klage nicht offensichtlich unzulässig ist.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5 ; FGO § 47 ; FGO § 53 ; FGO § 54 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 73 Abs. 2 ; VwZG § 4 ; VwZG § 5 ; ZPO § 175 ;

Entscheidungsgründe: