FG Hamburg - Beschluss vom 20.11.2003
III 486/01
Normen:
AO § 122 Abs. 5 ; FGO § 47 ; FGO § 53 ; FGO § 54 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 73 Abs. 2 ; VwZG § 4 ; VwZG § 5 ; ZPO § 175 ;

VwZG: Zustellung per Rückschein

FG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen III 486/01

DRsp Nr. 2004/3305

VwZG : Zustellung per Rückschein

1. Bei der Berechnung gerichtlicher Fristen nach Zustellung per Einschreiben und Rückschein ist zu unterscheiden zwischen der Klagefrist nach Zustellung der außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung durch die Verwaltung gemäß AO i.V.m. VwZG einerseits und Fristen nach gerichtlichen Zustellungen gemäß FGO i.V.m. ZPO andererseits; es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob nach VwZG die Drei-Tage-Frist ab Postaufgabe oder - wie in der ZPO - das Rückscheins-Datum gilt. 2. Für die notwendige Klageverbindung genügt es, dass die Klage nicht offensichtlich unzulässig ist.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5 ; FGO § 47 ; FGO § 53 ; FGO § 54 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 73 Abs. 2 ; VwZG § 4 ; VwZG § 5 ; ZPO § 175 ;

Entscheidungsgründe: