Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird daher insoweit auf die Gründe des Ersturteils und die in der Berufung gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Antragsgegner gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09.09.1992 hat in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht kein Anspruch zu, den Antragsgegnern die Werbung in Zeitungsanzeigen mit der Behauptung zu verbieten, ihre Steuerkanzlei expandiere stark. Die von der Antragstellerin angegriffene Stellenanzeige in der Wochenendausgabe der ... Nachrichten vom 04./05.07.1992 stellt zwar insoweit ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dar, verstößt aber nicht gegen §
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