(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
I.
Die Kläger sind verheiratete Eheleute und wurden für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Die Kläger machten u. a. für den Ausbau eines Kinderzimmers von 27,95 qm im Keller mit einem Kostenaufwand von 4.954 DM einen Abzugsbetrag nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.H.v. 248 DM geltend, darüber hinaus die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG für drei Kinder.
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