FG München - Urteil vom 10.12.1999
13 K 268/95
Normen:
EStG § 10e Abs. 2 ; WoBauG § 17 ;

Wesentlicher Bauaufwand als Voraussetzung eines Ausbaus nach § 10 e Abs. 2 EStG

FG München, Urteil vom 10.12.1999 - Aktenzeichen 13 K 268/95

DRsp Nr. 2001/2160

"Wesentlicher" Bauaufwand als Voraussetzung eines "Ausbaus" nach § 10 e Abs. 2 EStG

Nur eine unter "wesentlichem" Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten (z.B. Kellerräume), kann zu einem nach § 10e EStG begünstigten Ausbau führen. "Wesentlicher" Bauaufwand ist zu bejahen, wenn er mindestens ein Drittel der durchschnittlichen Kosten eines vergleichbaren Neubaus -bezogen auf den umgebauten Wohnraum- beträgt.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 2 ; WoBauG § 17 ;

Entscheidungsgründe:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Die Kläger sind verheiratete Eheleute und wurden für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Die Kläger machten u. a. für den Ausbau eines Kinderzimmers von 27,95 qm im Keller mit einem Kostenaufwand von 4.954 DM einen Abzugsbetrag nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.H.v. 248 DM geltend, darüber hinaus die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG für drei Kinder.