Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ausreichend dargelegt noch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hinreichend bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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