BFH - Beschluß vom 29.11.1999
VII B 208/99
Normen:
FGO § 115 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 607

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

BFH, Beschluß vom 29.11.1999 - Aktenzeichen VII B 208/99

DRsp Nr. 2000/1784

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

1. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da bereits durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die durch Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls, die zum Widerruf der Bestellung führt, widerlegbar ist, wenn der betr. Steuerberater nachweist, dass die Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. 2. Ist ein Steuerberater in eigenen Angelegenheiten nachlässig, ergibt sich die Nichtgefährdung der Interessen der Auftraggeber nicht allein daraus, dass der Steuerberater nicht mit Fremdgeld in Berührung kommt. 3. Ob die Gefährdung der Interessen der Auftraggeber tatsächlich ausgeschlossen werden kann, ist als Einzelfallfrage nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ausreichend dargelegt noch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hinreichend bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).