OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.06.2021
4 E 440/21
Normen:
StBerG § 46;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1391/21

Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater gemäß § 46 StBerG

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 4 E 440/21

DRsp Nr. 2021/9417

Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater gemäß § 46 StBerG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht Münster durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7.5.2021 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StBerG § 46;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7.5.2021, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Finanzgericht Münster verwiesen wurde, ist unzulässig.

Der Kläger ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 19.5.2021 hingewiesen worden. Der Vertretungszwang steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.7.2006 - 10 B 39.06 -, juris, Rn. 1, und vom 25.7.1996 - 5 B 201.95 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 - 4 E 403/20 -, juris, Rn. 1 f., m. w. N.