Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht Münster durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7.5.2021 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7.5.2021, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Finanzgericht Münster verwiesen wurde, ist unzulässig.
Der Kläger ist entgegen §
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.7.2006 -
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