FG Köln - Urteil vom 15.12.2009
12 K 3102/09
Normen:
FGO § 56 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 637
EFG 2010, 659

Wiedereinsetzung bei verzögerter Übersendung der Einspruchsentscheidung

FG Köln, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 12 K 3102/09

DRsp Nr. 2010/3155

Wiedereinsetzung bei verzögerter Übersendung der Einspruchsentscheidung

1. Übersendet der Steuerberater eine Einspruchsentscheidung ohne erkennbaren Grund erst am 16. Tag nach Zugang an seinen Mandanten weiter und unterlässt in der verbleibenden Klagefrist weitere Abstimmungen, liegt ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des Beraters vor, das dem Steuerpflichtigen im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzurechnen ist. 2. Ist der Steuerpflichtige in einem solchen Fall während der verbliebenen Klagefrist urlaubsabwesend, so liegt keine unverschuldete Verhinderung i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO vor, wenn er im Zeitpunkt der Zustellung an den Bevollmächtigten noch nicht urlaubsabwesend war.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Klagen und die Höhe der vom Kläger erzielten Erlöse aus seiner gewerblichen Tätigkeit.

Mangels Einreichung der entsprechenden Steuererklärungen schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag 2006 mit Bescheiden vom 05.05.2008 (Einkommensteuer, Umsatzsteuer) bzw. 03.06.2008 (Gewerbesteuermessbetrag).