Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Klagen und die Höhe der vom Kläger erzielten Erlöse aus seiner gewerblichen Tätigkeit.
Mangels Einreichung der entsprechenden Steuererklärungen schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag 2006 mit Bescheiden vom 05.05.2008 (Einkommensteuer, Umsatzsteuer) bzw. 03.06.2008 (Gewerbesteuermessbetrag).
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