FG Niedersachsen - Urteil vom 15.12.1999
2 K 106/99
Normen:
FGO § 56 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 2 K 106/99

DRsp Nr. 2000/7723

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Wer von Berufs wegen mit der Bearbeitung ihm anvertrauter Sachen befasst ist, hat auch für Fälle plötzlicher Erkrankung oder unvorhersehbarer Geschäftsreisen Vorsorge zu treffen, dass keine Fristen versäumt werden. 2. Ist einem Prozessbevollmächtigten eine Ausschlussfrist zur Vorlage der Original-Prozessvollmacht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzt worden, so reicht es für die Fristwahrung nicht aus, wenn am letzten Tag der Ausschlussfrist nur ein Schreiben eingeht, mit dem wegen Auslandsabwesenheit des Sachbearbeiters um Verlängerung der Frist zur Klagebegründung gebeten wird.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerinnen Eigenheimzulage für die Errichtung einer selbst bewohnten Wohnung in Höhe von 5 v.H. der Bemessungsgrundlage oder nur in Höhe von 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage für die Errichtung eines Anbaus beanspruchen können.

Der Beklagte gewährte nur eine Begünstigung von 2,5 v.H. mit der Begründung, die Klägerinnen hätten keine -abgeschlossene- Wohnung sondern nur einen Anbau, den sie als Wohnung nutzten, errichtet.

Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kl. durch den Prozessbevollmächtigten Klage.