FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2009
2 K 2122/09
Normen:
FGO § 56 Abs. 2; FGO § 47; FGO § 54; ZPO § 85 Abs. 2;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Adressierung der Klageschrift an das nicht existente FA Berlin-Brandenburg und bloßem Hinweis des Gerichts auf das nach Ablauf der Klagefrist liegende Datum des Klageeingangs

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 2 K 2122/09

DRsp Nr. 2010/22992

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Adressierung der Klageschrift an das nicht existente FA Berlin-Brandenburg und bloßem Hinweis des Gerichts auf das nach Ablauf der Klagefrist liegende Datum des Klageeingangs

1. Richtet der Prozessbevollmächtigte die Klage an die richtige Anschrift des zuständigen Gerichts, aber statt an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg an ein solches - nicht existentes - FA, ist die durch den Irrtum des Postbediensteten über den richtigen Adressaten in Folge der falschen Bezeichnung eingetretene Fristversäumung entschuldbar. Mit einem Fehler in einem Teil der im Übrigen richtigen Adressatenbezeichnung, der nur bei sehr gründlichem Überprüfen auffallen kann, verletzt der Prozessbevollmächtigte seine Sorgfaltspflicht nicht.