Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger hat am 2. Januar 2008 Klage erhoben (Bl. 1). In der Klageschrift beantragte er, "die Familienkasse zu verurteilen, meinen Anspruch auf Kindergeld anzuerkennen" (Bl. 1).
Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 (Bl. 5), dem Kläger zugestellt am 22. Januar 2009 (Bl. 11), forderte der Senatsvorsitzende den Kläger auf, bis spätestens 10. März 2009 den angefochtenen Verwaltungsakt anzugeben und in Kopie vorzulegen, die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu benennen und in Kopie vorzulegen sowie den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Die Fristsetzung erfolgte nach § 65 Abs. 2 FGO. Dabei wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass im Falle der Fristversäumnis die Klage unzulässig sein würde.
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