FG München - Urteil vom 11.12.2009
7 K 3302/08
Normen:
FGO § 56;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eingangszeitpunkt eines per Telefax übermittelten Schriftstückes; Verlust eines Schriftsatzes bei der Postbeförderung

FG München, Urteil vom 11.12.2009 - Aktenzeichen 7 K 3302/08

DRsp Nr. 2010/3100

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eingangszeitpunkt eines per Telefax übermittelten Schriftstückes; Verlust eines Schriftsatzes bei der Postbeförderung

1. Wird der fristgebundene Schriftsatz per Telefax übermittelt, bestimmt sich der Eingangszeitpunkt nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgeräts des Gerichts 2. Bei Berufung auf den Verlust eines Schriftsatzes bei der Postbeförderung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags sind die Tatsachen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung bzw. Aufgabe zur Post ergibt, detailliert anzugeben. Dazu gehört nicht nur die Bezeichnung der Versendungsart, sondern auch die Darlegung, wer den Schriftsatz wann in welchen Briefkasten eingeworfen hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 56;

Tatbestand:

I.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2002 hat der Senat die Klage in der vorliegenden Streitsache als unzulässig abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten gemäß Postzustellungsurkunde der Klägerin am 11.12.2002 zugestellt worden.