FG Hamburg - Urteil vom 28.11.2001
III 5/01
Normen:
AO § 164 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 90a Abs. 3 ;

Zu den Voraussetzungen einer Änderungsmöglichkeit

FG Hamburg, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen III 5/01

DRsp Nr. 2002/13589

Zu den Voraussetzungen einer Änderungsmöglichkeit

§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO begründet angesichts des zu lösenden Widerstreites zwischen Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit einen Ausnahmefall von Korrekturmöglichkeiten bestandskräftiger Bescheide. Zu den Voraussetzungen einer Änderungsmöglichkeit gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund neuer Tatsachen, wenn für die Anerkennung von Mietverhältnissen die zu würdigenden Mietverträge und die Hinweise auf eine begrenzte Nutzbarkeit seit Beginn des Veranlagungsverfahrens vorgelegen haben und ohne Anforderung weiter angebotener Belege eine vorbehaltlose Veranlagung vorgenommen wurde, aber aus einem später ergangenen - angefochtenen - Gerichtsbescheid für eine früheres Veranlagungsjahr Argumente für eine andere Entscheidung hergeleitet werden sollen.

Normenkette:

AO § 164 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 90a Abs. 3 ;

Tatbestand:

Unter den Beteiligten ist streitig, ob dem Beklagten nachträglich neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - bekannt geworden sind, die zur Änderung eines bestandskräftigen Bescheides führen durften. Inhaltlich ist streitig, ob und inwieweit Aufwendungen der Kläger zur Renovierung eines von ihnen erworbenen Hauses steuerlich zu berücksichtigen sind .