BFH - Beschluß vom 18.12.1998
X B 147/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 745

Zugangsvermutung gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; Schließfach

BFH, Beschluß vom 18.12.1998 - Aktenzeichen X B 147/98

DRsp Nr. 1999/3464

Zugangsvermutung gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; Schließfach

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die gesetzliche Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO unabhängig davon gilt, ob das Schließfach, an das eine Sendung adressiert war und in das sie rechtzeitig eingelegt wurde, üblicherweise auch Samstags geleert wird.

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Zulassungsgrund, der ausdrücklich allein geltend gemacht wurde --Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- ist nicht in der erforderlichen Weise dargetan worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet haben, der von einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (s. dazu näher: BFH-Beschlüsse vom 22. April 1998 V B 111/97, BFH/NV 1998, 1531; vom 30. Juni 1998 X B 10 und 11/98, BFH/NV 1998, 1509, und vom 1. Juli 1998 IV B 113/97, BFH/NV 1998, 1510; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17 und 63, jeweils m.w.N.). Auf die in der Beschwerdeschrift erwähnten Entscheidungen anderer Bundesgerichte kommt es im übrigen nicht an.