FG Hamburg - Beschluss vom 09.11.2009
5 V 283/09
Normen:
FGO § 47 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 4;

Zugangsvoraussetzung für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 09.11.2009 - Aktenzeichen 5 V 283/09

DRsp Nr. 2010/1805

Zugangsvoraussetzung für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Für die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO kommt es im Falle der Anbringung einer für das Gericht bestimmten Klage und eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Finanzamt gem. § 47 Abs. 2 FGO auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht an.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 4;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Berücksichtigung von Reisekosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit der Antragstellerin (Ast) zu 2) sowie um die Berücksichtigung eines Preisgeldes des Ast zu 1) als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Ast zu 1) ist als Journalist beim A-Verlag nichtselbständig tätig.

Er war in den Streitjahren leitender Redakteur für die Ressorts B und C bei der Zeitschrift D. Für ein im Jahr .... in der genannten Zeitschrift veröffentlichtes Portrait von E, des 'D ..... des Jahres ....' erhielt er im Jahre 2005 den mit .... EUR dotierten 'Journalistenpreis F' (vgl. Internetausdruck Betriebsprüfungsarbeitsakte - BpA - Bl. 200).

Die Ast zu 2) ist selbständig tätige Journalistin.

Die Ast machten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre Reisekosten der Ast zu 2) als Betriebsausgaben geltend. Das Preisgeld des Ast zu 1) erklärten sie nicht.