BAG - Urteil vom 25.10.2018
8 AZR 562/16
Normen:
Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 21; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47; Richtlinie 2000/78/EG Art. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 2000/78/EG Art. 4 Abs. 2; Richtlinie 2006/54/EG Art. 1 S. 2 Buchst. a; Richtlinie 2006/54/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a; GG Art. 140 i.V.m. WRV Art. 136 ff.; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 9 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
AP AGG § 15 Nr. 26
AuR 2019, 239
BB 2019, 756
EzA-SD 2019, 5
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 405/13
ArbG Halle, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 275/12

Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei gerechtfertigter beruflicher AnforderungAusübung des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgemeinschaft als Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen der ReligionRechtsmissbrauchseinwand gegen Entschädigungs- oder Schadensersatzverlangen eines erfolglosen BewerbersProvokation der Ablehnung der Bewerbung als Grund für den Einwand des Rechtsmissbrauchs

BAG, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 562/16

DRsp Nr. 2019/4307

Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei gerechtfertigter beruflicher Anforderung Ausübung des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgemeinschaft als Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen der Religion Rechtsmissbrauchseinwand gegen Entschädigungs- oder Schadensersatzverlangen eines erfolglosen Bewerbers Provokation der Ablehnung der Bewerbung als Grund für den Einwand des Rechtsmissbrauchs

Orientierungssätze: 1. Nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist - ungeachtet des § 8 AGG - eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.