BFH - Beschluss vom 21.07.2017
X B 92/17
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 1; StBerG § 3 Nr. 2; StBerG § 3 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1463
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 518/12

Zulässigkeit der durch eine Wirtschaft- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Limited eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 21.07.2017 - Aktenzeichen X B 92/17

DRsp Nr. 2017/13249

Zulässigkeit der durch eine Wirtschaft- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Limited eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde

1. Eine Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht nach der jeweiligen Berufsordnung anerkannt bzw. zugelassen ist, ist vor dem BFH nicht zur Vertretung befugt. 2. Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a StBerG vermittelt nur eine Vertretungsbefugnis vor dem FG, nicht dem BFH. 3. Ein europäischer Rechtsanwalt ist nur als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt vertretungsbefugt, wenn er in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde.

Eine durch eine Wirtschaft- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Limited eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels Postulationsfähigkeit unzulässig, wenn die Gesellschaft bereits nach ihrem eigenen Auftreten nicht zu den in § § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO, 3 Nr. 2 und 3 StBerG bezeichneten Gesellschaften gehört.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Januar 2017 7 K 518/12 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 1; StBerG § 3 Nr. 2; StBerG § 3 Nr. 3;

Gründe