FG Münster - Urteil vom 05.12.2003
4 K 2382/98 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; AO (1977) § 176 Abs. 1 Nr. 3 § 350 § 367 Abs. 2 ; FGO § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 816

Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage - Gewerblicher Grundstückshandel trotz Veräußerung nur eines Objekts wegen Vorliegens besonderer Umstände - Beauftragung eines Maklers bereits während der Bauphase - Kein Vertrauensschutz für Änderungen im Einspruchsverfahren

FG Münster, Urteil vom 05.12.2003 - Aktenzeichen 4 K 2382/98 F

DRsp Nr. 2004/1187

Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage - Gewerblicher Grundstückshandel trotz Veräußerung nur eines Objekts wegen Vorliegens besonderer Umstände - Beauftragung eines Maklers bereits während der Bauphase - Kein Vertrauensschutz für Änderungen im Einspruchsverfahren

1. Die Rechtsbehelfsentscheidung kann ausnahmsweise alleiniger Gegenstand einer (isolierten) Anfechtungsklage sein, wenn sie den Kläger erstmals beschwert. 2. Besondere Umstände, die den Schluss auf einen gewerblichen Grundstückshandel zulassen, obwohl der Steuerpflichtige lediglich ein (gewerbliches) Objekt ("Kleinkaufhaus") veräußert hat, liegen z.B. vor, wenn der Steuerpflichtige das Objekt nicht langfristig oder überhaupt nicht finanziert und schon während der Bauphase einen Makler mit der Suche nach einem Käufer beauftragt hat. 3. Bei gewerblich genutzten Objekten spricht - anders als bei Wohngebäuden - der Abschluss eines langfristigen Mietvertrags nicht für die Absicht des Steuerpflichtigen, das Grundstück selbst zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu nutzen. 4. Nachhaltigkeit ist trotz fehlender Absicht des Steuerpflichtigen, weitere Objekte zu veräußern, anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen die Bauleitung vor Ort oblag.