FG München - Urteil vom 11.12.2001
6 K 921/00
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ;

Zulässigkeit der Klage bei einer auf 0 DM lautenden Steuerfestsetzung

FG München, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 6 K 921/00

DRsp Nr. 2002/2045

Zulässigkeit der Klage bei einer auf 0 DM lautenden Steuerfestsetzung

Eine für die Zulässigkeit der Klage notwendige Beschwer liegt bei einer auf 0 DM lautenden Steuerfestsetzung regelmäßig nicht vor.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA-) erließ für 1996 und für 1997 jeweils geänderte Einkommensteuerbescheide unter dem 26. November 1999.

Die Einkommensteuer wurde jeweils auf 0,- DM, bei einem zu versteuernden Einkommen von - 97.682,- DM (für 1996) bzw. von 9.173,- DM (für 1997) festgesetzt.

Diese Bescheide änderten

- den mit Klage vom 15. September 1999, Az 6 K 4174/99, angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 19. August 1999 (Datum der Einspruchsentscheidung)

- sowie den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 30. April 1998.

Die gegen beide Änderungsbescheide vom 26. November 1999 eingelegten Einsprüche vom 29. November 1999 wurden vom FA mit gesonderten Einspruchsentscheidung jeweils vom 4. Februar 2000 als unzulässig verworfen.