BFH - Beschluss vom 01.12.2009
VI B 75/09
Normen:
FGO § 56; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 659
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 63/05

Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 01.12.2009 - Aktenzeichen VI B 75/09

DRsp Nr. 2010/2196

Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 12. Mai 2009, das der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 28. Mai 2009 zugestellt wurde, wies das Finanzgericht (FG) die Klage wegen Einkommensteuer 2001 ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.