FG München - Beschluss vom 20.11.2009
6 V 1254/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 S. 2;

Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf AdV gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO

FG München, Beschluss vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 6 V 1254/09

DRsp Nr. 2010/1763

Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf AdV gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO

Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen lediglich neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wenig wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO. Sie sind deshalb nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines wiederholten Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung zu begründen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 S. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist in dem beim Antragsgegner (dem Finanzamt - FA -) seit April 2007 anhängigen Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin im Veranlagungszeitraum (VZ) 2000 einen Aufwand zurecht gewinnwirksam gebucht hat und ob im VZ 2001 wegen der Bezahlung dieses Aufwandes eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt.

Eine Steuerfahndungsprüfung bei der Antragstellerin kam zum Ergebnis, dass einem gebuchten Wareneinkauf im VZ 2000 in Höhe von 765.000 DM Scheinrechnungen zu Grunde liegen. Rechnungen einer Firma A Limited hätten überhöhte Preise für gelieferte Waren ausgewiesen. In Wahrheit seien im VZ 2001 maximal Kosten für Wareneinkauf in Höhe von 163.866,50 DM angefallen. Die Bezahlung der Rechnungen im VZ 2001 stelle eine vGA in Höhe von 724.850 DM dar.