I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist an zwei Standorten, die 20 km voneinander entfernt liegen, als Busunternehmerin tätig. Auch wenn für die beiden Standorte getrennte Jahresabschlüsse gefertigt wurden, ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nur von einem Betrieb aus und ließ Rücklagen nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lediglich in Höhe von 154.000 € je Streitjahr zu. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) entschied, bei den beiden Standorten handele es sich zwar möglicherweise um zwei mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Teilbetriebe, die jedoch bei Gesamtabwägung aller Umstände nur einen Betrieb i.S. des § 7g Abs. 3 EStG bildeten.
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