BFH - Beschluss vom 28.12.2009
III B 266/08
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 642
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 377/07

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der wirtschaftlichen Einheit mehrerer gewerblicher Betätigungen eines Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen III B 266/08

DRsp Nr. 2010/3364

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der wirtschaftlichen Einheit mehrerer gewerblicher Betätigungen eines Steuerpflichtigen

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist an zwei Standorten, die 20 km voneinander entfernt liegen, als Busunternehmerin tätig. Auch wenn für die beiden Standorte getrennte Jahresabschlüsse gefertigt wurden, ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nur von einem Betrieb aus und ließ Rücklagen nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lediglich in Höhe von 154.000 € je Streitjahr zu. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) entschied, bei den beiden Standorten handele es sich zwar möglicherweise um zwei mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Teilbetriebe, die jedoch bei Gesamtabwägung aller Umstände nur einen Betrieb i.S. des § 7g Abs. 3 EStG bildeten.