FG Hamburg - Beschluss vom 14.12.2001
V 299/99
Normen:
FGO § 69 ; EStG § 15 Abs. 2 ; AktG § 293 ; AktG § 294 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 391
GmbHR 2002, 557

Zur Gewinnerzielungsabsicht bei atypisch stillen Gesellschaften

FG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2001 - Aktenzeichen V 299/99

DRsp Nr. 2002/4184

Zur Gewinnerzielungsabsicht bei atypisch stillen Gesellschaften

Gewinnerzielungsabsicht bei atypisch stillen Gesellschaften und bei im Grundsatz aktiv wirtschaftlich tätigen Gesellschaften. Begriff der Verlustzuweisungsgesellschaft, Totalgewinnperiode bei in der Krise befindlichen Kapitalgesellschaften. Abgrenzung zur Unternehmenssanierung.

Normenkette:

FGO § 69 ; EStG § 15 Abs. 2 ; AktG § 293 ; AktG § 294 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob dem Antragsteller aus einer atypisch stillen Beteiligung am Unternehmen der A Aktiengesellschaft, Hamburg (A) negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind.

Der Antragsteller unterzeichnete am 18. Dezember 1996 einen Beteiligungsantrag als atypisch stiller Gesellschafter an der A mit einer Kapitaleinlage von 30.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Dem Beteiligungsantrag lag der Emissionsprospekt der A (A) mit dem Herausgabedatum 01.09.1995 zugrunde. Der Beteiligungsantrag wurde am 14.01.1997 von der A unter der Beteiligungsnummer ... angenommen; zu einer Zustimmung der Hauptversammlung der A zum Unternehmensvertrag mit dem Antragsteller kam es nicht, auch wurde dessen Aufnahme nicht gem. § 292 ff. Aktiengesetz in das Handelsregister eingetragen.