I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob dem Antragsteller aus einer atypisch stillen Beteiligung am Unternehmen der A Aktiengesellschaft, Hamburg (A) negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind.
Der Antragsteller unterzeichnete am 18. Dezember 1996 einen Beteiligungsantrag als atypisch stiller Gesellschafter an der A mit einer Kapitaleinlage von 30.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Dem Beteiligungsantrag lag der Emissionsprospekt der A (A) mit dem Herausgabedatum 01.09.1995 zugrunde. Der Beteiligungsantrag wurde am 14.01.1997 von der A unter der Beteiligungsnummer ... angenommen; zu einer Zustimmung der Hauptversammlung der A zum Unternehmensvertrag mit dem Antragsteller kam es nicht, auch wurde dessen Aufnahme nicht gem. § 292 ff. Aktiengesetz in das Handelsregister eingetragen.
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