BFH - Beschluss vom 12.06.2017
III B 157/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1795
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 103/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung in den USA lebender Kinder mangels Darlegung eines divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 12.06.2017 - Aktenzeichen III B 157/16

DRsp Nr. 2017/10653

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung in den USA lebender Kinder mangels Darlegung eines divergenzfalls

1. NV: Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das sich mehrere Jahre im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen Inlandswohnsitz bei den Eltern beibehält, kommen u.a. Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, und vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655). 2. NV: Zwar können zur Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes auch unregelmäßige Aufenthalte genügen; es ist aber eine Nutzung der Wohnung erforderlich, die über bloße Besuche oder kurzfristige Ferienaufenthalte hinausgeht (vgl. z.B. Senatsurteile vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, und vom 18. Dezember 2013 III R 44/12, BFHE 244, 344, BStBl II 2015, 143).

Mit Einwänden gegen die Überzeugung Bildung des Finanzgerichts kann die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreicht werden. Auch Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung können nicht zu einer Zulassung der Revision führen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. Oktober 2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.