BFH - Beschluss vom 05.10.2007
IV B 125/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 2 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 353
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2700/04

Zusammenhang Bilanzänderung mit Bilanzberichtigung

BFH, Beschluss vom 05.10.2007 - Aktenzeichen IV B 125/06

DRsp Nr. 2008/739

Zusammenhang Bilanzänderung mit Bilanzberichtigung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung auch dann vorliegt, wenn sich die Gewinnänderung im Rahmen der Bilanzberichtigung aus der Nicht - oder fehlerhaften Verbuchung von Entnahmen und Einlagen ergibt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).