I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) legte am 1. September 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) vom 27. Juli 2005 10 K 656/05 E, Ki ein. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 beantragte er beim BFH die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides des Streitjahres im angefochtenen Umfang. Mit BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 VI S 22/05 wurde dem Kläger die beantragte AdV gewährt. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2007 beim BFH die Festsetzung der Kosten für das AdV-Verfahren.
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