FG München - Urteil vom 30.11.2004
2 K 1749/01
Normen:
AO § 26 S. 2 § 195 S. 2 § 195 S. 1 § 367 Abs. 3 S. 1 ; BpO § 5 Abs. 1 ; FGO § 63 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 579

Zuständigkeit für Einspruch gegen Prüfungsanordnung bei Übertragung der Prüfung auf anderes Finanzamt

FG München, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 2 K 1749/01

DRsp Nr. 2005/3105

Zuständigkeit für Einspruch gegen Prüfungsanordnung bei Übertragung der Prüfung auf anderes Finanzamt

Wird einer örtlich nicht zuständigen Behörde der Erlass der Prüfungsanordnung und die Betriebsprüfung übertragen (§ 195 S. 2 AO), so hat die örtlich zuständige Behörde über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung zu entscheiden.

Normenkette:

AO § 26 S. 2 § 195 S. 2 § 195 S. 1 § 367 Abs. 3 S. 1 ; BpO § 5 Abs. 1 ; FGO § 63 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Zulässigkeit einer Klage gegen die Rechtmäßigkeit der Erweiterung einer Außenprüfung.

Die Klägerin ist eine 1985 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der zwei Brüder mit je 50 v.H. beteiligt sind. Diese Brüder waren im gleichen Beteiligungsverhältnis Gesellschafter der S GmbH. Bis 1990 hatte die Klägerin ca. 34 Immobilien-GbR's initiiert, sich an diesen mit je 50% beteiligt und für die restliche Beteiligung andere Kapitalanleger geworben.