04/2023 - Abgabenordnung
Nach § 175b AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i.S.d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Testen Sie jetzt Ihr Wissen zu dieser Änderungsvorschrift!