FG Hamburg - Urteil vom 06.09.2012
2 K 232/11
Normen:
AO § 71; AO § 191; UStG § 14c Abs. 2; StGB § 25 Abs. 2; StGB § 27;
Fundstellen:
BB 2013, 150

Abgabenordnung: Haftung wegen Steuerhinterziehung

FG Hamburg, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 2 K 232/11

DRsp Nr. 2012/23522

Abgabenordnung : Haftung wegen Steuerhinterziehung

Zur Haftung des maßgeblich lenkend an einem Umsatzsteuerkarussell mitwirkenden Geschäftsführers einer am Ende der deutschen Rechnungskette stehenden Firma wegen Steuerhinterziehung für die nach § 14c Abs. 2 UStG bestehenden Umsatzsteuerschuld der in der Rechnungskette davor liegenden Firma.

Normenkette:

AO § 71; AO § 191; UStG § 14c Abs. 2; StGB § 25 Abs. 2; StGB § 27;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid für Umsatzsteuern.

Er war Geschäftsführer der A Marketing GmbH mit Sitz in B (im Folgenden: A). Die Steuerfahndung Hamburg führte in den Jahren 2007 und 2008 gegen insgesamt 18 Personen - zu denen auch der Kläger gehörte - Ermittlungen aufgrund des Verdachts der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung im Rahmen organisierter Vorsteuererschleichung in den Jahren 2006 und 2007 durch.

Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom ... 2009 (...) wurde der Kläger wegen mittäterschaftlich begangener Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.