FG München - Urteil vom 02.04.2009
11 K 2523/05
Normen:
UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1990/1997 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 1990/1997 § 9 Abs. 5; EStG 1990/1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG 1990/1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; EStG 1990/1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG 1990/1997 § 4 Abs. 3; EStG 1990/1997 § 4 Abs. 4; EStG 1990/1997 § 12 Nr. 1 S. 2; EStG 1990/1997 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 1990/1997 § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Anerkennung von Forbildungs- und Bewerbungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bzw. Pkw-Kosten, Lohnzahlungen und Bewirtungskosten als Betriebsausgaben; Ehegattenarbeitsverhältnis; Kein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter ohne objektiv erkennbaren Zusammenhang mit dem Unternehmensbereich

FG München, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 11 K 2523/05

DRsp Nr. 2010/18728

Anerkennung von Forbildungs- und Bewerbungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bzw. Pkw-Kosten, Lohnzahlungen und Bewirtungskosten als Betriebsausgaben; Ehegattenarbeitsverhältnis; Kein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter ohne objektiv erkennbaren Zusammenhang mit dem Unternehmensbereich

1. Werden im Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit Fortbildungs- und Bewerbungskosten geltend gemacht, erfordert die Anerkennung als Werbungskosten die Beibringung von Nachweisen, wie Einladungen, Seminarprogrammen, Arbeitgeberbestätigungen bzw. Absagen oder Bestätigungen von Firmen, die angegebene Vorstellungsgespräche beweisen. 2. Die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwand für eine Auswärtstätigkeit gemäß § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG kann nicht mit einer selbst angefertigten Einzelaufstellung erreicht werden, wenn ein Nachweis des Tätigseins außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte fehlt und bei einer 6-Tage Woche und 284 Fahrten jährlich zur regelmäßigen Arbeitsstätte auch schwer vorstellbar sind.