BFH - Urteil vom 07.07.2022
V R 33/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2454
BB 2023, 924
BFH/NV 2022, 1414
DB 2022, 2899
DStR 2022, 2154
GmbHR 2023, 37
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 324/19

Ansässigkeit einer GesellschaftAnnahme einer Leistungserbringung im AuslandAusgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis

BFH, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen V R 33/20

DRsp Nr. 2022/14907

Ansässigkeit einer Gesellschaft Annahme einer Leistungserbringung im Ausland Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis

Erteilt ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis, kann er diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem späteren Ausweis inländischer Umsatzsteuer Rückwirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zukommt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.09.2020 – 11 K 324/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die nach ihrer Umsatztätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wurde am 20.08.1999 als Kapitalgesellschaft nach luxemburgischen Recht gegründet. Im Jahre 2016 wurde die Klägerin in die F–GmbH umgewandelt. Dabei wurde der Gesellschaftssitz in das Inland verlegt und die ursprünglich im Großherzogtum Luxemburg (Luxemburg) eingetragene Gesellschaft gelöscht.