Die Angabe des Lieferers oder Leistenden in der Rechnung über die Gegenstände oder Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wird, stellt eine formale Bedingung für die Ausübung dieses Rechts dar, während die Steuerpflichtigen- bzw. Unternehmereigenschaft des Lieferers der Gegenstände bzw. des Erbringers der Dienstleistungen zu dessen materiellen Bedingungen gehört, für die der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast trägt.
2.Der vom BFH aufgestellte Grundsatz, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sein müssen, gilt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht uneingeschränkt. Ist der wahre Lieferer in der Rechnung nicht angegeben, ist dem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug nur dann zu versagen, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und trotz der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen die für die Prüfung, ob der wahre Lieferer Steuerpflichtiger war, erforderlichen Angaben fehlen (s. EuGH, Urteil vom 11. November 2021, C-281/20, Ferimet, BB 2021,
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