Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 16.11.2022 -
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Weiterlieferung von eingekauften Pferden, die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu hochwertigen Reitpferden ausgebildet worden sind, der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegt.
Der Kläger betreibt eine Pferdezucht und einen Pferdehandel und erzielt damit einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) und aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).
Der Kläger erwarb mehrere junge Reitpferde , versorgte sie, bildete sie weiter aus und verkaufte sie weiter. Für die Tiere war eine ausreichende eigene Futtergrundlage vorhanden. Die Vieheinheitengrenze des § 51 des Bewertungsgesetzes (BewG) war nicht überschritten.
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