BFH - Urteil vom 13.09.2023
XI R 37/22
Normen:
UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 4; MwStSystRL Art. 5;
Fundstellen:
BB 2024, 21
NWB 2024, 85
StX 2024, 8
BFH/NV 2024, 268
StuB 2024, 76
UStB 2024, 11
DStRE 2024, 235
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 20/21

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf den Verkauf von Sportpferden, Rennpferden und Turnierpferden

BFH, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen XI R 37/22

DRsp Nr. 2023/17143

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf den Verkauf von Sportpferden, Rennpferden und Turnierpferden

Die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG findet auf den Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden keine Anwendung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 16.11.2022 - 4 K 20/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 4; MwStSystRL Art. 5;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Weiterlieferung von eingekauften Pferden, die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu hochwertigen Reitpferden ausgebildet worden sind, der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegt.

Der Kläger betreibt eine Pferdezucht und einen Pferdehandel und erzielt damit einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) und aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).

Der Kläger erwarb mehrere junge Reitpferde , versorgte sie, bildete sie weiter aus und verkaufte sie weiter. Für die Tiere war eine ausreichende eigene Futtergrundlage vorhanden. Die Vieheinheitengrenze des § 51 des Bewertungsgesetzes (BewG) war nicht überschritten.