I. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 21.01.2020 - 2 K 114/19 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt berichtigt wird:
1.Die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 04.05.2015, die Umsatzsteuerbescheide 2013 vom 12.11.2015 und 12.06.2019, die Umsatzsteuerbescheide 2014 vom 18.08.2016 und 12.06.2019, der Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 11.10.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 08.01.2019, soweit sie die Umsatzsteuer 2011 bis 2014 und 2016 betrifft, werden aufgehoben.
2.Der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 04.05.2015 und der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 25.10.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.01.2019, soweit diese die Umsatzsteuer 2010 und 2015 betrifft, werden geändert und die Umsatzsteuer 2010 auf 600,07 €, die Umsatzsteuer 2015 auf ./. 1.990,48 € festgesetzt.
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