Der Antragsteller erbringt u. a. als Untervermittler Kreditvermittlungsleistungen gegenüber Kreditvermittlern. Im Januar 2006 gab er geänderte Umsatzsteuerjahreserklärungen 2001 bis 2004 sowie Umsatzsteuervoranmeldungen für das II. Quartal 2006 ab, in denen er zunächst die Umsätze als steuerpflichtig erklärte, legte hiergegen Einspruch ein und beantragte im Hinblick auf die Vorlage des FG Brandenburg vom 23.11.2005 1 K 692/05 (EFG 2006, 221) die Aussetzung der Vollziehung, die das FA ablehnte.
Mit gerichtlichem Antrag vom 28.08.2006 beantragt er, die Vollziehung
- des Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 17.02.2006 in Höhe von 2.499,71 EUR,
- des Umsatzsteuerbescheides 2002 vom 17.02.2006 in Höhe von 2.414,74 EUR,
- des Umsatzsteuerbescheides 2003 vom 30.05.2006 in Höhe von 2.042,39 EUR,
- des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 30.05.2006 in Höhe von 1.320,33 EUR,
- des Voranmeldungsbescheides II. Quartal 2006 vom 19.7.2006 in Höhe von
- 1.063,04 EUR,
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