FG München - Urteil vom 19.03.2009
14 K 4535/06
Normen:
UStG 1993 § 14 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 455

Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen über nicht ausgeführte Leistungen

FG München, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 14 K 4535/06

DRsp Nr. 2010/1164

Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen über nicht ausgeführte Leistungen

1. Werden als Rechnungen bezeichnete Formulare unter offenem Ausweis von Umsatzsteuer an diverse Firmen und Unternehmen versandt, die für einen Eintrag in ein noch zu erstellendes Telefaxverzeichnis gelten sollen, obwohl dessen Erstellung nie beabsichtigt gewesen ist und bei den jeweiligen Empfängern lediglich der Eindruck einer bereits erfolgen Auftragserteilung erweckt werden soll, schuldet die Rechnungs-Versenderin die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1993. 2. Die Rechnungsversenderin kann sich nicht damit entlasten, dass sie nur als Strohmann für ihren Sohn gehandelt habe. Tritt sie nach außen als leistender Unternehmer auf schuldet sie die Umsatzsteuer. Eine im Geschäftsverkehr auftretende Unternehmerin hat sich um die Belange ihrer Firma zu kümmern und ist verpflichtet, die Verwendung von Briefpapier ihres Unternehmens zu überwachen.

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1993 § 14 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 1994.

Die am 21. Juni 1918 geborene Klägerin meldete zum 1. Januar 1994 bei der Stadt D eine gewerbliche Tätigkeit (X-Verlag) an.