FG Hamburg - Urteil vom 16.10.2019
2 K 312/17
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei unternehmerischer Tätigkeit i.R.d. Umsatzsteuerfestsetzung (hier: Import und Export von gebrauchten Kfz)

FG Hamburg, Urteil vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 2 K 312/17

DRsp Nr. 2022/6863

Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei unternehmerischer Tätigkeit i.R.d. Umsatzsteuerfestsetzung (hier: Import und Export von gebrauchten Kfz)

Eine unternehmerische bzw. wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist zu verneinen, wenn innerhalb von 2 Jahren zwar 10 KFZ angeschafft werden, über einen längeren Zeitraum aber lediglich 2 Fahrzeuge weiterveräußert werden und ein händlerähnliches Auftreten am Markt nicht dargetan wird.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren unternehmerisch tätig war und deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Der Kläger ist russischer Staatsbürger und betrieb zwischen 2001 und 2004 in Russland einen selbständigen KFZ-Handel. Seit 2005 lebt er in Deutschland, 2009 musste er sich einer ... unterziehen. Zum ... September 2009 meldete er in Hamburg das Gewerbe Im- und Export von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen an mit dem Hinweis, dass das Gewerbe in 2009 nicht ausgeübt werde. Zum ... Mai 2010 erfolgte die Abmeldung. Erneut wurde das Gewerbe zum ... August 2011 an- und am ... Oktober 2011 wieder abgemeldet. Ab ... Januar 2013 meldete der Kläger als Nebenerwerb den Im- und Export von Textilien, neuen und gebrauchten KFZ-Teilen, Maschinenteilen u.a. an.