FG Hamburg - Urteil vom 15.06.2006
2 K 272/05
Normen:
UStG § 15a § 27 Abs. 8 ;

Berichtigung des Vorsteuerabzugs

FG Hamburg, Urteil vom 15.06.2006 - Aktenzeichen 2 K 272/05

DRsp Nr. 2006/24647

Berichtigung des Vorsteuerabzugs

1. Die Regelung des § 27 Abs. 8 UStG stellt eine echte Rückwirkung dar, denn die Regelung greift nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein. 2. Steuerpflichtige, die aufgrund der glaubhaft gemachten Absicht, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen, den Vorsteuerabzug in der Vergangenheit in Anspruch nehmen konnten, haben kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der gewährte Vorsteuerabzug nicht durch eine rückwirkende Anpassung der nationalen Vorsteuerberichtigungsvorschrift des § 15a UStG an das Gemeinschaftsrecht dann berichtigt werden kann, wenn es später tatsächlich nicht zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen gekommen ist.

Normenkette:

UStG § 15a § 27 Abs. 8 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht Vorsteuern gem. § 15a UStG berichtigt hat. Insbesondere stellt sich dabei die Frage, in welcher Fassung der § 15a UStG zur Anwendung gelangt und ob § 27 Abs. 8 UStG, nach dem der neue § 15a UStG in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3794) auch für Altfälle anzuwenden ist, verfassungsgemäß ist.