FG München - Gerichtsbescheid vom 28.08.2001
3 K 3785/98
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ;

Bestimmung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage; Umsatzsteuer 1989

FG München, Gerichtsbescheid vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 3 K 3785/98

DRsp Nr. 2002/2074

Bestimmung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage; Umsatzsteuer 1989

Besteuerungsgrundlage ist nur die von dem leistenden Unternehmer für die erbrachte Leistung tatsächlich erhaltene Gegenleistung. Grundlage zur Bestimmung der aufgewendeten Gegenleistung ist dabei regelmäßig die zugrundeliegende schuldrechtliche Vereinbarung.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist die Herstellung und Verwertung von Filmen im In- und Ausland.

Mit Vertrag vom 1. Juli 1986 übertrug die Klägerin als Lizenzgeberin der ... Filmverleih GmbH (Lizenznehmerin) die Rechte zur Auswertung, Verwertung und Vorführung an den genannten Vertragsfilmen. Unter Ziffer IX des Vertrages wurde die Aufteilung der Erlöse aus dem Verleih wie folgt vereinbart:

"Von den bei Lizenznehmer aus der Auswertung des Vertragsfilms tatsächlich eingehenden Bruttoverleiheinnahmen erhält Lizenznehmer folgende Verleihspesen:

Leihmiete

Verleihspesen

- TDM

35%

ab TDM

40%

von dem jeweils verbleibenden Prozentenanteil werden zunächst folgende zu Lasten und auf Rechnung des Lizenznehmers gehende, tatsächlich bezahlte und dem Lizenzgeber nachzuweisende Kosten in Abzug gebracht: