FG München - Beschluss vom 15.03.2012
14 V 102/12
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Beteiligung an einem Leistungsaustausch richtet sich gundsätzlich nach dem Zivirecht Strohmann kein Leistungserbringer, wenn der Leistungsempfänger vom Scheingeschäft weiß oder von einem solchen ausgehen musste

FG München, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 14 V 102/12

DRsp Nr. 2012/12272

Beteiligung an einem Leistungsaustausch richtet sich gundsätzlich nach dem Zivirecht Strohmann kein Leistungserbringer, wenn der Leistungsempfänger vom „Scheingeschäft” weiß oder von einem solchen ausgehen musste

1. Wer Beteiligter eines Leistungsaustausches i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, richtet sich grundsätzlich nach den zwischen den Beteiligten bestehenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen (vgl. z. B. BFH v. 27.1.2011, V R 7/09, BFH/NV 2011, 1030). 2. Da die Begriffe der „Lieferung” oder „sonstigen Leistung” an tatsächliche Vorgänge anknüpfen, kann die Person des leistenden Unternehmers im Einzelfall aber auch abweichend von den Ergebnissen des Zivilrechts zu bestimmen sein (vgl. z. B. BFH-Urteil v. 28.11.1990, V R 31/8, BStBl II 1991, 381). 3. Auch ein vorgeschobener, aber erkennbar im eigenen Namen nach außen auftretender „Strohmann” kann als den Umsatz ausführender Unternehmer anzusehen sein.